Für zeitlich begrenzte Projekte, Einführung oder Optimierung von Prozessen, Implementierung von IT greifen Unternehmen gern zeitlich begrenzt auf externe Unterstützung zurück – ohne sich arbeitsrechtlich binden zu wollen. Die Gefahr besteht dabei darin, unwissentlich dann doch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Wie das?
Die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von der Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis gestaltet sich in der Praxis schwierig und wird häufig verkannt. Sinnvoll kann es sein, vor der Zusammenarbeit einige Weichen zu stellen, um wirtschaftliche, aber auch strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Hauptfolgen können sein, dass neben einem arbeitsrechtlichen Anspruch auf Beschäftigung die Sozialversicherung z.B. im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung feststellt, dass Pflichtbeiträge nicht gezahlt worden sind bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen seitens der handelnden Organe. Dies kann mit einfachen Prüfschritten vermieden werden.
Dabei ist nicht bei jeder Geschäftsanbahnung anwaltlicher Rat erforderlich. Ein standardisierter Prüflauf anhand einer Checkliste kann oben bezeichnete Risiken jedoch minimieren. Es ist dann sehr schnell erkennbar, ob die Vertragspartner zueinander passen oder wann man die Grenze zur abhängigen Beschäftigung überschreitet.
Relevant sind folgende Fragestellungen:
Ist die Person weisungsgebunden in Zeit, Ort, Durchführung?
Ist die Person persönlich, wirtschaftlich abhängig?
Verfügt die Person über weitere Auftraggeber oder hat überhaupt (zeitlich) die Möglichkeit, weitere Auftraggeber zu bedienen?
Erbringt die Person die Dienstleistung höchstpersönlich?
Hinweise gibt auch die Einbindung in die Unternehmensorganisation. Üblich ist es, dass ein Freelancer über eine Firmen-E-Mail-Adresse verfügt, jedoch deutlich erkennbar mit einem Zusatz, z.B.- „ext.“
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