Ein häufiges Problem: Keine Restschuldbefreiung für Steuerschulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens
- Alexandra Clavier
- 2. Juni
- 1 Min. Lesezeit

Es stellt sich die Frage, ob und in welchen Fällen bei einem steuerstrafrechtlichen Vorwurf die Restschuldbefreiung in einem sich anschließenden Insolvenzverfahren für Steuerschulden versagt wird.
So manches Mal wird parallel zu einer Betriebsprüfung (auch Außenprüfung genannt) ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Nicht selten ist es dann so, dass die Mehrsteuern, die aus einer Betriebsprüfung des Finanzamtes resultieren, durch den Verantwortlichen nicht oder auch nicht vollständig gezahlt werden können. Folge kann dann ein Insolvenzverfahren sein.
Dann ist es wichtig zu unterscheiden und betragsmäßig exakt festzustellen, welchen Steuerbeträgen ein strafrechtlicher Makel anhaftet und welchen Nachforderungsbeträgen als Mehrsteuern eben nicht.
Dies ist nicht nur für die Strafzumessung von Bedeutung, sondern auch für ein sich evtl. anschließendes Insolvenzverfahren mit angestrebter Restschuldbefreiung.
Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung, sei es im Wege eines Urteils oder auch durch einen Strafbefehl, wird hinsichtlich aus diesen Taten stammenden Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung erlangt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Gläubiger, hier das Finanzamt, die Forderung als solche begangen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung anmeldet, wovon in der Praxis regelmäßig auszugehen ist.
Kann mit Zustimmung des Gerichts hingegen eine Einstellung des Verfahrens – mit oder ohne Geldauflage – erreicht werden, ist eine Restschuldbefreiung generell möglich.
Handeln Sie jetzt!
Haben Sie ähnliche Probleme mit Steuerschulden? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Situation sorgfältig zu analysieren und die bestmöglichen Lösungen zu finden. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin.