Schätzung und Richtsatzsammlung im Steuerrecht
- Alexandra Clavier

- 22. Sept.
- 2 Min. Lesezeit

Die Schätzung im Steuerrecht – ebenso wie im Steuerstrafrecht – kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.
Kommt es bei einer Außenprüfung (auch Betriebsprüfung genannt) zur Feststellung von erheblichen formalen oder materiellen Mängeln in der Buchführung, so hat die Finanzverwaltung das Recht, die angegebenen Umsätze und Gewinne zu verwerfen. In solchen Fällen wird die Besteuerungsgrundlage geschätzt. Hierzu kommt es insbesondere in bargeldintensiven Branchen wie der Gastronomie oder dem Einzelhandel.
Oft prüft die Finanzverwaltung die betrieblichen Daten, indem sie einen Rohgewinn und einen Rohgewinnaufschlagssatz ermittelt und diese Werte branchenspezifisch mit der amtlichen Richtsatzsammlung vergleicht. Diese Sammlung ist zwar kein Gesetz, sondern eine Datensammlung der Finanzbehörden, hat aber in der Praxis große Bedeutung.
Weichen die betriebsinternen Werte deutlich ab, führt die Finanzverwaltung anhand der Richtsatzsammlung eine Schätzung durch. Häufig resultiert das in einer deutlichen Erhöhung der Umsätze und Gewinne, was noch Jahre später zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
Die Legitimität und Grundlage einer solchen Datensammlung außerhalb der Steuergesetze ist umstritten. Es werden nur Betriebe einbezogen, bei denen keine Steuerlastminderung durch Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren erreicht wurde. Daten zugunsten des Steuerpflichtigen bleiben in der Sammlung also unberücksichtigt, was sich ausschließlich zu deren Nachteil gereicht.
Deshalb ist es wichtig, gegen schematisches Handeln der Finanzverwaltung vorzugehen und das Schätzungsergebnis sowohl im Verwaltungsstreit also auch im Finanzgerichtsverfahren überprüfen zu lassen. Nur so wird eine Besteuerung entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährleistet. Dies empfiehlt sich auch, weil in einem möglichen Steuerstrafverfahren die Verletzung von Steuergesetzen – gegebenenfalls unter Berufung auf die Richtsatzsammlung – persönlich vorgeworfen werden kann.
Es ist ratsam, frühzeitig einen Fachanwalt für Steuerrecht einzuschalten. Dieser kann Sie in folgenden Bereichen unterstützen:
Risikoanalyse und Überprüfung der Buchführung, insbesondere bei bargeldintensiven Unternehmen
Begleitung während einer Außenprüfung (Betriebsprüfung)
Vertretung vor der Finanzbehörde
Vertretung vor dem Finanzgericht
Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren
Wir empfehlen, sowohl im Steuerrecht als auch im Steuerstrafrecht bei behördlichen Maßnahmen unverzüglich einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen.
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gern auch telefonisch zur Verfügung; fordern Sie hier: Kanzlei Bleyer, Rückruf anfordern ganz einfach einen Rückruf an.


