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Strafzumessung im Steuerstrafrecht bei Einschaltung eines Steuerstrafrechtlers

  • Autorenbild: Alexandra Clavier
    Alexandra Clavier
  • 5. Mai
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 27. Mai


Die Strafzumessung im Steuerstrafrecht ist ein vielschichtiges Thema, weil diese Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten muss.

Für die betroffene Person besteht große Unsicherheit, da das Ergebnis meist schwer vorhersehbar ist.


Ausgehend vom Schutzgut der Strafnorm, nämlich der Sicherung des staatlichen Steueraufkommens, arbeiten Behörden mit dem Hinterziehungsbetrag und ermitteln daran mit behördeninternen Tabellen eine Geldstrafe bzw. Geldauflage und konkretisieren damit das Unrecht.


Solche Tabellen existieren bundesweit und definieren tarifmäßig den Vorwurf, wobei es erhebliche Unterschiede - je nach Region in Deutschland - gibt.


So kommt zum Beispiel regelmäßig bei einem Steuerschaden von mehr als 100 TEUR nach der Rechtsprechung eine Geldstrafe nur noch bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Bis zu diesem Betrag kann regelmäßig noch eine Geldauflage verhängt werden.

Ein großes Ausmaß der Hinterziehung liegt vor, wenn mehr als eine Million Euro Steuern hinterzogen wurden.

Dann könne eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitstrafe von maximal zwei Jahren nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht gezogen werden.

 

So kommen landgerichtliche Entscheidungen etwa bei einem Hinterziehungsbetrag von 850 TEUR zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten oder bei einem Hinterziehungsbetrag von mehreren Millionen Euro zu einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung.

 

Allein diese Entscheidungen verdeutlichen, unabhängig von den selbstverständlich unterschiedlichen Sachverhalten, dass es entscheidend darauf ankommt, sämtliche Strafzumessungstatsachen fundiert und strategisch plausibel darzustellen und Merkmale, die eine Milderung der Strafe vorsehen, rechtzeitig umzusetzen, um so eine individuelle Strafe gemäß des konkreten Vorwurfs nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu begründen.

 

Als erfahrener Fachanwalt für Steuerrecht sorge ich dafür, dass Ihr Steuerstrafverfahren auf moderate und annehmbare Weise beendet wird.

 

 
 
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